Sicherheit im Chemieraum
Niedersachsen

Vollständige Übersicht der Rechtsgrundlagen und Pflichten — strukturierte Zusammenfassung für Einweisung, Häufigkeit, Altersgrenzen, Verständnissicherung und Nachweisform.

Auf einen Blick Die Pflicht zur Einweisung von Schülerinnen und Schülern vor und während der Nutzung des Chemieraums ist in Niedersachsen verbindlich geregelt – durch die KMK-RiSU (Fassung 21.09.2023), den Gem. RdErl. „Sicherheit im Unterricht" (VORIS 22410), die DGUV Regel 113-018 sowie die Gefahrstoffverordnung und das Arbeitsschutzgesetz. Eine halbjährliche Grundunterweisung plus versuchsbezogene Einweisungen sind Pflicht und müssen dokumentiert werden.
Stand: April 2026  ·  Ohne Gewähr  ·  Maßgeblich sind stets die aktuellen Fassungen der Erlasse
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Rechtliche Einordnung

Die Sicherheit im Chemieunterricht wird in Niedersachsen nicht durch eine einzelne Norm im Schulgesetz geregelt, sondern durch ein mehrschichtiges Regelwerk aus Bundesrecht (Arbeitsschutz, Gefahrstoffrecht), Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und einem niedersächsischen Runderlass, der die KMK-Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU) für verbindlich erklärt.

Wichtiger Grundsatz Die Pflicht zur Einweisung der Schülerinnen und Schüler vor und während der Nutzung des Chemieraums ist in diesen Regelwerken eindeutig festgelegt und stellt keine bloße Empfehlung dar.

Übersicht der Rechtsgrundlagen

Verordnung / Regelwerk Inhalt / Bedeutung Quelle
RiSU-KMK (Fassung 21.09.2023) Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht. Teil I verbindlich: Geltungsbereich, Gefährdungsbeurteilung, Tätigkeitsbeschränkungen, Unterweisungspflichten. KMK-Beschluss v. 09.09.1994 i.d.F. v. 21.09.2023
Gem. RdErl. „Sicherheit im Unterricht" Niedersächsischer Runderlass — führt die RiSU verbindlich ein und enthält ergänzende Bestimmungen für niedersächsische Schulen. Gem. RdErl. d. MK u. d. MU v. 14.09.2016 — VORIS 22410
DGUV Regel 113-018 „Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen" — konkretisiert Pflichten zu Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen, Unterweisung, Aufsicht. publikationen.dguv.de
DGUV Information 213-098 Stoffliste zur DGUV Regel 113-018 — stoffspezifische Tätigkeitsbeschränkungen für Schülerinnen und Schüler. DGUV
DGUV Vorschrift 81 / 82 Unfallverhütungsvorschrift „Schulen" — § 25: Aufsicht und Fachräume. DGUV
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Verbindliches Bundesrecht. § 6: Gefährdungsbeurteilung. § 14: Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. gesetze-im-internet.de
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 12 ArbSchG: allgemeine Unterweisungspflicht. § 5: Gefährdungsbeurteilung. Über RiSU/DGUV auch auf Schüler übertragen. Bundesrecht
Nds. Schulgesetz (NSchG) Allgemeine Aufsichtspflicht der Lehrkraft; Konkretisierung im niedersächsischen Erlass zur Aufsichtspflicht. Nds. SchulG
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Periodische Unterweisung — Häufigkeit

Die Unterweisung folgt einem festen Rhythmus mit zusätzlichen anlassbezogenen Pflichten:

Personenkreis Häufigkeit Inhalt / Anlass Rechtsgrundlage
Schülerinnen und Schüler Halbjährlich Zu Beginn jedes Schulhalbjahres auf Grundlage der Fachraumordnung RiSU Teil I; DGUV Regel 113-018
Schüler – versuchsbezogen Vor jedem Versuch Konkrete Anweisung zu Gefahrstoffen, Durchführung, Entsorgung RiSU Teil I; § 14 GefStoffV
Lehrkräfte Mindestens jährlich Idealerweise im Rahmen einer Fachkonferenz Sicherheit § 12 ArbSchG; RiSU Teil I
Hausmeister / Reinigungskräfte Mindestens jährlich Tätigkeitsbezogen, ggf. durch Schulleitung oder Sachkostenträger § 12 ArbSchG; RdErl. Nds.
Anlassbezogen (alle) Sofort Nach Unfall, neuer Gefährdung, neuen Stoffen/Geräten, neuer Lerngruppe § 14 GefStoffV; RiSU Teil I
Kernregel Halbjährlich für Schüler — jährlich für Lehrkräfte und Beschäftigte — vor jedem Versuch zusätzlich versuchsbezogen. Anlassbezogen sofort bei jeder neuen Gefährdung.
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Alter und Jahrgangsstufen

Die Pflicht zur Unterweisung gilt altersunabhängig ab der ersten Nutzung eines naturwissenschaftlichen Fachraums – also bereits in der Grundschule, sobald experimentell gearbeitet wird. Die Inhalte sind alters- und entwicklungsangemessen anzupassen.

Jahrgangsstufe Erlaubte Tätigkeiten / Beschränkungen Hinweis
Bis Jahrgangsstufe 4 Nur Tätigkeiten mit GERINGER Gefährdung. Keine entzündbaren Flüssigkeiten. Lehrkraft prüft zusätzlich individuelle Reife der Lerngruppe.
Jahrgangsstufe 5–9 Erweiterte Tätigkeiten möglich, jeweils nach Gefährdungsbeurteilung. Verbot: akut toxische Stoffe Kat. 1/2, CMR-Stoffe Kat. 1A/1B, explosive Stoffe. DGUV Information 213-098 für Einzelfälle heranziehen.
Ab Jahrgangsstufe 10 Erweitert: Tätigkeiten mit extrem entzündbaren flüssigen Gefahrstoffen erlaubt. Weiterhin Verbote für hochtoxische und CMR-Stoffe Kat. 1A/1B. Voraussetzung: dokumentierte Gefährdungsbeurteilung pro Versuch.
Generell verboten (alle Stufen) Quecksilber-Thermometer/-Manometer; akut toxische Stoffe Kat. 1/2; explosive Gefahrstoffe; CMR-Stoffe Kat. 1A/1B im Schülerexperiment. Auch in der Oberstufe gelten diese absoluten Verbote.
Reifeprüfung durch die Lehrkraft Unabhängig von der Jahrgangsstufe muss die Lehrkraft individuell prüfen, ob die Lerngruppe nach Reife und bisherigem Verhalten für den geplanten Versuch geeignet ist. Die Klassenstufe ist nur ein Mindestkriterium, keine Freigabe.
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Verständnissicherung und Sprachbarrieren

Das Verstehen muss aktiv sichergestellt werden — und das ist mehr als Formalität. Die RiSU und die DGUV-Regel verlangen, dass die Unterweisung adressatengerecht und in verständlicher Form erfolgt. Eine reine „Vorlesung" reicht rechtlich nicht aus.

Anforderungen an die Form (§ 14 Abs. 1 GefStoffV, § 12 ArbSchG)

Maßnahmen bei Sprachbarrieren (DaZ, Geflüchtete, Inklusion)

Verständniskontrolle ist Pflicht

Verantwortung der Lehrkraft Im Schadensfall muss die Lehrkraft darlegen können, dass die Schüler die Inhalte tatsächlich verstanden haben — nicht nur, dass sie ihnen mitgeteilt wurden.
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Art des Nachweises

Dokument / Nachweis Wer unterschreibt? Inhalt Status
Klassenbuch-/Kursheft-Eintrag Lehrkraft Datum, Themen, Klasse — formaler Mindestnachweis Pflicht
Unterweisungsprotokoll Lehrkraft Detaillierte Themenliste, Lernziele, eingesetzte Materialien Empfohlen
Schüler-Unterschriftenliste Jeder Schüler Bestätigung „Habe verstanden" mit Datum und Klasse Empfohlen
Elternbrief / Kenntnisnahme Erziehungsberechtigte Bei jüngeren Schülern oder erhöhter Gefährdung Empfohlen
Verständniskontrolle Lehrkraft prüft Quiz, Rückfragen, praktisches Vormachen Pflicht (sinngemäß)
Aufbewahrung Mindestens bis zum Ende der Schulzeit der Lerngruppe. Empfohlen: 5 Jahre. Bei Unfällen: zentrales Entlastungsdokument für Lehrkraft und Schulleitung.
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Verantwortlichkeiten

Verantwortliche/r Pflicht im Chemieraum Rechtsgrundlage
Schulträger Bauliche und sicherheitstechnische Ausstattung (Abzug, Augennotdusche, Notduschen, Not-Aus, Gas-Haupthahn, Sicherheitsschränke); regelmäßige Prüfung. RiSU Teil III–1.1; DGUV 113-018
Schulleitung Gesamtverantwortung Arbeitsschutz; sorgt für Gefährdungsbeurteilungen, Bestellung von Sicherheitsbeauftragten, Dokumentation der Unterweisungen. ArbSchG §§ 3, 5, 12 ASiG
Fachlehrkraft Chemie Erstellt Gefährdungsbeurteilung pro Versuch; halbjährliche Unterweisung; versuchsbezogene Anweisung; ständige Aufsicht; Verständnissicherung. RiSU Teil I; § 14 GefStoffV
Sammlungsleitung Führt Gefahrstoffverzeichnis (z. B. via DEGINTU); ordnungsgemäße Lagerung; Betriebsanweisungen. GefStoffV § 6; TRGS 510
Schülerinnen und Schüler Einhaltung der Fachraumordnung; Tragen der vorgeschriebenen PSA; keine eigenmächtige Nutzung von Geräten oder Chemikalien. RiSU Teil I; Fachraumordnung
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Inhaltliche Mindestbestandteile der Einweisung

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Praktische Hinweise zur Umsetzung

Wichtigste Online-Quellen

🔗 Bildungsportal Niedersachsen — Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz 🔗 KMK — RiSU: Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht 🔗 DGUV-Publikationen — Regel 113-018 und weitere 🔗 DEGINTU — Kostenlose Software für Gefahrstoffverzeichnisse 🔗 Sichere Schule — Praxistipps Chemieraum